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   BGH, 02.08.1951 - 3 StR 339/51   

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https://dejure.org/1951,2839
BGH, 02.08.1951 - 3 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,2839)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1951 - 3 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,2839)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1951 - 3 StR 339/51 (https://dejure.org/1951,2839)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit bei einer Eidesverletzung als Revisionsgrund - Rechtsprechung zur fahrlässigen Eidesverletzung durch einen Zeugen - Verurteilung wegen eines fahrlässigen Falscheides

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.11.1933 - 4 D 94/33

    Kann ein Werturteil über Einrichtungen einer Religionsgesellschaft auch ohne

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 339/51
    Keineswegs war der Angeklagte gehalten, den Hinweis der Kindsmutter ohne weiteres als wahr hinzunehmen (RGSt 67, 373).
  • RG, 06.02.1923 - I 21/23

    Zum Begriff der Fahrlässigkeit in den Fällen des § 163 StGB.

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 339/51
    Indes kann, wie in den Entscheidungen des Reichsgerichts wiederholt hervorgehoben worden ist, das Gedächtnis durch blosse Willensanstrengung allein nicht dazu gebracht werden, richtig zu arbeiten (vgl. z.B. RGSt 57, 234).
  • RG, 07.01.1929 - II 857/28

    1. Genügt für den inneren Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB., daß der Täter nur das

    Auszug aus BGH, 02.08.1951 - 3 StR 339/51
    Sie ist in gleicher Weise fehlerhaft, wie die Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafverschärfung (vgl. RG JW 1936, 3461 u. RGSt 63, 12).
  • BGH, 11.11.1954 - 4 StR 523/54

    Rechtsmittel

    Der Zeuge muss ein unsicheres Erkenntnisbild durch Kenntlichmachung der Unsicherheit wiedergeben (RGSt 25, 124; 62, 127; BGH 3 StR 339/51 vom 2. August 1951 und 4 StR 85/53 vom 10. Januar 1954); er macht sich des Meineids schuldig, wenn er ein unsicheres Wissen bewusst als ein sicheres darstellt.
  • BGH, 14.01.1954 - 4 StR 85/53

    Rechtsmittel

    Irrig ist allerdings die Meinung der Revision, eine vorsätzliche Falschaussage könne nicht dadurch zustandekommen, dass der Zeuge ein unsicheres Erinnerungsbild als sicher wiedergebe, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass seine Darstellung nicht zuverlässig sei (vgl. BGH 3 StR 339/51 vom 2. August 1951).
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